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Haftpfichtversicherung
Gem §823 Abs.1 BGB ist jeder, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Die Gefahr, im Alltag einen Schaden anzurichten, ist immer präsent.
Besonders im Falle einer Personenschädigung können extrem hohe Schadensersatzforderungen entstehen.
Die Absicherung der privaten Haftplichtrisiken sind für jeden von essentieller Bedeutung.

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Wissenswertes zur Privaten Haftpflichtversicherung
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